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19.02.2025 15:00:02

EQS-CMS: Wienerberger AG: Sonstige Emittenten-/Unternehmensinformationen

EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Wienerberger AG / Veröffentlichung gem. § 119 Abs. 9 BörseG
Wienerberger AG: Sonstige Emittenten-/Unternehmensinformationen

19.02.2025 / 15:00 CET/CEST
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Bericht über die beabsichtigte Veräußerung eigener Aktien der Wienerberger AG

Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Wienerberger AG (die "Gesellschaft") sowie die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, diese jeweils unter Enthaltung bei der Beschlussfassung über die auf eigene Ansprüche zu liefernden Aktien, erstatten gemäß (analog) § 153 Abs 4 iVm 159 Abs 2 Z 3 AktG an die Aktionäre der Gesellschaft den nachfolgenden Bericht über die beabsichtigte Verwendung von eigenen Aktien der Gesellschaft zur Lieferung an die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft im Rahmen des aktienbasierten Vergütungssystems LTI-Programm 2022 (das "LTI-Programm").

1    Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien

1.1    Gemäß § 65 Abs 1b Satz 4 AktG sowie in Einklang mit der gesetzlichen Wertung bedarf es keiner Beschlussfassung einer Hauptversammlung, wenn eigene Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen oder als direkte Aktienzuwendung bzw -vergütung im Rahmen von Beteiligungsprogrammen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens verwendet werden.

1.2    Analog § 153 Abs 4 iVm 159 Abs 2 Z 3 AktG ist ein gesonderter Bericht über die beabsichtigte Veräußerung eigener Aktien zu veröffentlichen, wobei die Aufsichtsratszustimmung frühestens zwei Wochen nach Veröffentlichung eingeholt werden darf. Dieser Veröffentlichungspflicht wird mit gegenständlichem Bericht entsprochen.

2    Gewährung von Aktien im Rahmen des Aktienvergütungssystems 

2.1    Die vom Aufsichtsrat für den Vorstand aufgestellte Vergütungspolitik 2020-2024 der Gesellschaft sieht vor, dass neben einer kurzfristigen Vergütungskomponente jedes Mitglied des Vorstands Anspruch auf eine langfristige variable Vergütungskomponente hat, die als LTI-Programm ausgestaltet ist und darauf abzielt, die Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern stärker auf die Steigerung des Unternehmenswerts auszurichten und deren Identifikation mit der langfristigen Planung und den Zielen des Unternehmens zu erhöhen.

2.2    Unter dem LTI-Programm ergeben sich für das Jahr 2022 folgende maximale Lieferansprüche für Wienerberger AG-Aktien unter Ausgleich der Steuer- und Abgabendifferenz zwischen Berechnungs- und Übertragungskurs der Aktien: 
  • Heimo Scheuch: bis zu 9.900 Aktien der Gesellschaft
  • Gerhard Hanke: bis zu 4.600 Aktien der Gesellschaft
  • Harald Schwarzmayr: bis zu 4.600 Aktien der Gesellschaft
  • Solveig Menard-Galli (ausgeschieden aus dem Vorstand per Ende 2024): bis zu 4.600 Aktien der Gesellschaft
Daraus ergibt sich ein zu liefernder Gesamtbetrag von bis zu 23.700 Stück Aktien der Gesellschaft, die an Vorstandsmitglieder als Aktienkomponente unter dem LTI-Programm zu liefern sind.
Den zu liefernden Aktien liegt gemäß den Bestimmungen des LTI-Programms ein Berechnungskurs von EUR 26,68 je Aktie zugrunde.

3    Zum Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre

3.1    Die Möglichkeit der Verwendung eigener Aktien auf andere Weise als über die Börse oder ein öffentliches Angebot zum Zweck der Bedienung der Lieferverpflichtung an die Vorstandsmitglieder im Rahmen des aktienbasierten Vergütungssystems wäre im Fall der Durchführung im Interesse der Gesellschaft und verhältnismäßig: Solche aktienbasierten Vergütungssysteme sind heute bei börsenotierten Gesellschaften üblich und verbreitet. Die Implementierung eines solchen Aktienvergütungssystems wird anerkannt und von langjährigen Vorstandsmitgliedern börsenotierter Gesellschaften erwartet. Aktienbasierte Vergütungssysteme, die die Zuteilung von Aktien der Gesellschaft vorsehen, dienen der stärkeren Motivation der Führungskräfte, der Erhöhung der Behaltefrist der Führungskräfte und zur Förderung des Umsatz- und Gewinnwachstums durch eine Führungskraft. Ein aktienbasiertes Vergütungssystem trägt zur Erhöhung der Attraktivität der Gesellschaft als Arbeitgeber bei. In Ermangelung eines aktienbasierten Vergütungssystems wäre die Gesellschaft gezwungen, einzelnen Mitgliedern des Managements höhere variable Gehaltsbestandteile in Bar auszuzahlen. Schließlich erwarten auch Investoren, dass das Management am Erfolg des Unternehmens beteiligt ist. Aus diesem Grund sieht die vom Aufsichtsrat für den Vorstand aufgestellte Vergütungspolitik 2020-2024 der Gesellschaft vor, dass neben einer kurzfristigen Vergütungskomponente jedes Mitglied des Vorstands Anspruch auf eine langfristige variable Vergütungskomponente hat, die als LTI-Programm  ausgestaltet ist und darauf abzielt, die Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern stärker auf die Steigerung des Unternehmenswerts auszurichten und deren Identifikation mit der langfristigen Planung und den Zielen des Unternehmens zu erhöhen. Zudem vereinbarten die Mitglieder des Vorstands mit dem Aufsichtsrat, dass die zu liefernden Aktien aus diesem LTI-Programm im Hinblick auf die Langfristigkeit der Remunerationskomponente einer Behaltefrist von 4 Jahren unterliegen.

3.2    Die Möglichkeit der Verwendung eigener Aktien zum Zweck der Bedienung von Lieferverpflichtungen unter dem aktienbasierten Vergütungssystem ist weiters erforderlich, um ein solches Vergütungssystem unabhängig von einem allfälligen bedingten und/oder genehmigten bedingten Kapital sowie deren Anforderungen durchführen zu können.

3.3    Gemäß § 65 1b letzter Satz AktG ist die Veräußerung eigener Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und/oder Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens zur Bedienung von Aktienoptionen von Gesetzes wegen gerechtfertigt. Durch die Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss der Möglichkeit der Aktionäre, diese Aktien erwerben zu können, kommt es auch nicht zur "typischen" Verwässerung der Aktionäre. Zunächst "erhöhte" sich nämlich der Anteil der Altaktionäre bzw die Stimmkraft aus den eigenen Aktien der Altaktionäre nur dadurch, dass die Gesellschaft auf Basis entsprechender Ermächtigungen der Hauptversammlung die eigenen Aktien zurückerworben hat und die Rechte aus diesen Aktien daher ruhen, solange sie von der Gesellschaft als eigene Aktien gehalten werden. Eine Reduktion in der Sphäre des einzelnen Altaktionärs tritt erst dadurch ein, dass die Gesellschaft die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss der Kaufmöglichkeit der Aktionäre wieder verwendet. Nach der Verwendung der eigenen Aktien haben die Aktionäre wieder jenen Status, den sie bereits vor dem Erwerb der betroffenen eigenen Aktien durch die Gesellschaft hatten. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass aufgrund des geringen Umfangs der Transaktion keine beherrschende Beteiligung der Vorstandsmitglieder an der Gesellschaft entstehen kann. Ein vermögensrechtlicher Nachteil entsteht den Aktionären durch den geringen Umfang nicht in nennenswertem Umfang: Gegenstand der beabsichtigten Lieferung sind lediglich bis zu 23.700 Aktien der Gesellschaft (bis zu rund 0,021% des Grundkapitals der Wienerberger AG). Die Gesellschaft hält zum Stichtag dieses Berichts insgesamt 2.553.820 eigene Aktien, bei einer Aktienanzahl von derzeit insgesamt 111.732.343 Stück Aktien. 

3.4    Insgesamt ist somit der Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) bestehender Aktionäre sachlich gerechtfertigt.

3.5    Die Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre zum Zweck der Bedienung von Lieferverpflichtungen unter einem aktienbasierten Vergütungssystem ist ein üblicher und allgemein anerkannter Vorgang. Darüber hinaus sorgen die umfangreichen Veröffentlichungspflichten in Zusammenhang mit der Verwendung eigener Aktien – auch in Zusammenhang mit allfälligen weiteren Veröffentlichungspflichten, die für börsennotierte Gesellschaften wie Wienerberger AG gelten – für umfassende Transparenz im Zusammenhang mit der Verwendung eigener Aktien. Der Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) ist überdies nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats möglich. Der Vorstand der Gesellschaft kann nicht alleine entscheiden. Zudem enthält sich das jeweils betroffene Mitglied des Vorstands bei der Beschlussfassung in der eigenen Sache. Die Interessen der bestehenden Aktionäre werden dadurch keiner besonderen Gefahr ausgesetzt.

3.6    Der Vorstand, jeweils unter Enthaltung für die auf eigene Ansprüche zu liefernden Aktien, und der Aufsichtsrat der Gesellschaft kommen zusammenfassend daher zum Ergebnis, dass die Bedienung der Lieferverpflichtung unter dem aktienbasierten Vergütungssystem mit eigenen Aktien unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

4    Nächste Schritte

4.1    Nach Ablauf einer Frist von frühestens zwei Wochen nach Veröffentlichung dieses Berichts und dem danach zu fassenden Aufsichtsratsgenehmigungsbeschluss zur technischen Umsetzung der Verwendung der eigenen Aktien sowie danach frühestens drei Börsetage nach Veröffentlichung der beabsichtigten Verwendung (Wiederveräußerung) von eigenen Aktien können eigene Aktien der Gesellschaft zu den vorstehend beschriebenen Bedingungen nach Maßgabe der gewählten Aktienkomponenten an die jeweiligen Vorstandsmitglieder geliefert werden.

4.2    Die Lieferung soll in einem Zeitfenster von frühestens 12. März 2025 bis spätestens 8. Mai 2025 (jeweils einschließlich) abgeschlossen werden.
Wien, im Februar 2025

 
Der Vorstand der Wienerberger AG (jeweils unter Enthaltung für die auf eigene Ansprüche zu liefernden Aktien)
Der Aufsichtsrat der Wienerberger AG


19.02.2025 CET/CEST


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Wienerberger AG
Wienerbergerplatz 1
1100 Wien
Österreich
Internet: www.wienerberger.com

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

2088697  19.02.2025 CET/CEST

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