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Die HV - das Herz der AG 26.06.2025 23:30:00

Aktien: Welche Rechte und Pflichten Aktionäre haben

Aktien: Welche Rechte und Pflichten Aktionäre haben

Aktien sind eine beliebte Anlageform für chancenorientierte Anleger. Doch welche Rechte und Pflichten bringt der Besitz von Aktien eigentlich mit sich?

• Langfristig orientierte Anleger mit grossem Interesse an Aktien
• Aktionäre haben zahlreiche Rechte
• Zahl der Pflichten überschaubar

Aktien sind zwar Kursschwankungen ausgesetzt, versprechen aber auf längere Sicht in der Regel eine höhere Rendite als beim Sparbuch oder Festgeld. Deshalb sind sie bei Anlegern mit einem längerfristigen Zeithorizont - etwa weil sie ein Vermögen aufbauen oder fürs Alter vorsorgen wollen - sehr beliebt.

Aktionärsrechte

Der Besitz von Aktien bringt verschiedene Rechte und Pflichten mit sich, die im deutschen Aktiengesetz geregelt sind und hier nun etwas näher beleuchtet werden sollen:

Das wohl wesentlichste Recht ist das Stimmrecht, d.h. als Anteilseigner darf man bei bestimmten künftigen Entwicklungen - z.B. Akquisitionen, Kapitalerhöhungen oder der Gewinnverwendung - mitentscheiden. Weiteren Einfluss üben die Aktionäre etwa auch dadurch aus, dass sie Vertreter für den Aufsichtsrat wählen, den Abschlussprüfer bestellen oder dem Vorstand ihr Vertrauen entziehen können. Das Ausmass des Stimmrechts bemisst sich dabei an der Anzahl der gehaltenen Aktien.

Damit die Aktionäre dieses Recht ausüben können, hält jedes deutsche börsennotierte Unternehmen einmal im Jahr eine Hauptversammlung (HV) ab. Bei dieser Gelegenheit dürfen Aktionäre nicht nur ihr Stimmrecht ausüben, sondern sich auch, sofern sie dies vorab schriftlich angemeldet haben, zu Wort melden, um Fragen zu stellen. Sie haben also ein Auskunftsrecht. Zu diesem Recht gehört auch, dass Aktiengesellschaften (AG) verpflichtet sind, ihre Aktionäre einmal jährlich über die Wirtschaftslage des Unternehmens zu informieren.

Übrigens müssen Aktionäre nicht persönlich zur Hauptversammlung anreisen, um diese Rechte auszuüben. Wem eine Teilnahme an der Hauptversammlung zu umständlich und zu teuer ist, kann sein Stimmrecht an einen Bevollmächtigten, etwa seine Bank oder eine Anleger-Schutzvereinigung, abtreten. Sofern dies in der Satzung der Gesellschaft vorgesehen ist, kann der Aktionär aber auch per Briefwahl von seinem Stimmrecht Gebrauch machen.

Daneben verfügen Aktionäre noch über verschiedene Vermögensrechte. Dazu zählt - sofern denn eine Dividende ausgeschüttet wird - insbesondere das Recht auf eine Gewinnbeteiligung entsprechend des eigenen Aktienanteils. Aber auch ein allgemeines Bezugsrecht im Falle einer Kapitalerhöhung oder das Recht auf Abwicklungsvermögen zählen zu den Vermögensrechten.

Zu beachten ist jedoch, dass Besitzer von Vorzugsaktien im Gegensatz zu Stammaktien kein Stimmrecht haben. Als Ausgleich dafür erhalten sie gewisse Vorrechte bei der Gewinnverteilung und Abwicklung einer Aktiengesellschaft, die im Einzelnen in der Satzung der jeweiligen AG festgelegt werden. Meist gehört zu diesen Sonderrechten eine höhere Dividende, die sogenannte Vorzugsdividende.

Aktionärspflichten

Zu den Pflichten eines Aktionärs wiederum zählt, dass er eine entsprechende Einlage auf das Grundkapital leistet, was im Grunde nur bedeutet, dass er die gezeichneten Aktien auch bezahlt. Daneben hat er noch die gesetzliche Treuepflicht. Diese verlangt von einem Aktionär, dass er auf die Interessen des Unternehmens sowie der anderen Anteilseiger Rücksicht nehmen muss - so darf er sich beispielsweise nicht auf deren Kosten bereichern.

Daneben gibt es noch die börsenrechtliche Mitteilungspflicht beim Erwerb grösserer Anteile an einem börsennotierten Unternehmen. Werden relevante Schwellenwerte - der kleinste ist 3 Prozent - bei den Stimmrechtsanteilen erreicht, so muss der Aktionär dies sowohl dem Unternehmen als auch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitteilen. Dies soll die Transparenz und Gleichbehandlung der Anleger und das Funktionieren des Marktes gewährleisten.

Letztlich kann ein Unternehmen seinen Anteilseignern in Sonderfällen weitere Pflichten auferlegen. Dazu zählt beispielsweise nach einem Börsengang eine Sperrfrist (Lock-up-Periode), innerhalb derer die Aktien vom Aktionär nicht veräussert werden dürfen. Auf diese Weise sollen kurzfristige Gewinnmitnahmen und daraus folgende Kurseinbrüche verhindert werden.

Redaktion finanzen.ch

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