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Experten-Kolumne 07.06.2013 15:08:55

Internationale Arbeitsmärkte brauchen flexible Vorsorgelösungen

Kolumne

Die wachsende internationale Arbeitsteilung zeigt immer mehr die Grenzen national orientierter Arbeitsmarktregulierungen auf. Vor allem im Bereich der grenzüberschreitenden Vorsorge ist Handlungsbedarf angesagt. Einzelne Vorsorgeinstitute leisten hier Pionierarbeit.

Die globalisierte Wirtschaft verlangt von den Arbeitsmärkten immer mehr Mobilität und Flexibilität. Zudem erfordern die rasanten Innovationsfortschritte und die damit verbundenen Strukturanpassungen von den Arbeitskräften vermehrte Neuorientierungs- und Weiterbildungspausen. Viele Erwerbstätige nehmen diese Herausforderungen gerne an. Allerdings werden sie von starren und international wenig kompatiblen Arbeitsmarktregulationen nicht gerade dazu ermutigt. Für die international stark verflochtene Schweiz besteht insbesondere in Bezug auf die finanzielle grenzüberschreitende Vorsorge Dringlichkeit. So bekunden sowohl Schweizer Erwerbstätige im Ausland sowie Ausländer in der Schweiz nach wie vor enorme Schwierigkeiten, eine faire und sichere Vorsorge aufzubauen oder aufrecht zu erhalten.

Erste Ansätze in der zweiten Säule

Klassische Schweizer Vorsorgeeinrichtungen sind nach wie vor nicht vorbereitet auf die zunehmende Internationalisierung der Arbeitsmärkte. Sie können mobilen Arbeitnehmern kaum befriedigende Lösungen bieten. Dabei gilt es zwischen den einzelnen Kategorien dieser Personen zu unterscheiden. Arbeitnehmer, die von in der Schweiz domizilierten Unternehmen für einen beschränkten Zeitraum ins Ausland entsandt werden, haben geringe Probleme. Diese behalten ihren Schweizer Arbeitsvertrag und bleiben in der Regel auch weiter in der hiesigen Pensionskasse versichert. Eine Entsendung ist jedoch maximal für einen Zeitraum von sechs Jahren möglich.

Arbeitnehmer, die definitiv ins Ausland umsiedeln und für ihren Arbeitgeber im Rahmen eines lokalen Vertrages arbeiten, haben jedoch Handlungsbedarf. In solchen Fällen erlischt die obligatorische AHV-Pflicht. Eine freiwillige Weiterversicherung in der bisherigen Schweizer Pensionskasse istohne AHV-Unterstellung nicht mehr zugelassen. Der Versicherungsschutz erlischt somit einen Monat nach dem Austritt.

Versicherungsschutz durch Freizügigkeitseinrichtung

Weil die Sozialversicherungsleistungen im Ausland oft tiefer sind, können Arbeitnehmer mit einem lokalen Arbeitsvertrag ihre Vorsorge nur mit einer privat abgeschlossenen Lebensversicherungspolice verstärken. Die vorhandenen Vorsorgeguthaben kann der Arbeitnehmer bei einem definitiven Wegzug ins Ausland entweder bar beziehen oder sein Guthaben auf eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen lassen. Dabei ist bei der Barauszahlung zu berücksichtigen, dass das obligatorische berufliche Vorsorgeguthaben bei Wohnsitz im EU/EFTA Raum nur in Ausnahmefällen ausbezahlt werden darf.

In letzter Zeit haben immer mehr Vorsorgeanbieter diese Lücken erkannt. Erste Spezialisten haben sich auf ins Ausland abreisende Vorsorgenehmer spezialisiert und bieten nebst der freien Anlage- und Bankenwahl für die Bewirtschaftung der Vorsorgegelder im Rahmen einer Freizügigkeitsstiftung auch Versicherungsleistungen bei Invalidität und Tod an. Es kann gar ein weltweiter Versicherungsschutz zu äusserst konkurrenzfähigen Prämien abgeschlossen werden. Zudem können Vorsorgenehmer, die ihr Vorsorgeguthaben bar auszahlen lassen wollen, dank einem Stiftungssitz im Kanton Schwyz von einer attraktiven Quellenbesteuerung profitieren.

Steuerneutraler Transfer von Vorsorgegeldern

Neue Möglichkeiten bieten sich ferner für Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber im Ausland neu in der Schweiz mit einem hiesigen Arbeitsvertrag beschäftigt werden. Auch diese sind mit Fragen der Pensionskassenguthaben konfrontiert, die sie im Herkunftsland angespart haben. Oft können die Guthaben nicht einfach in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung  transferiert werden, weil bei einem Transfer Steuern anfallen oder die zukünftigen Altersrenten im Heimatland beeinträchtigt werden.

Dies gilt jedoch nicht mehr für zugezogene Arbeitskräfte aus Grossbritannien. Hier trat per 6. April 2006 eine neue, für Vorsorgeeinrichtungen anzuwendende Gesetzgebung in Kraft. Erfolgt die Übertragung des Vorsorgeguthabens in eine von der britischen Steuerbehörde als "Qualifiying Recognised Overseas Pension Scheme" (QROPS) eingestufte ausländische Vorsorgeeinrichtung, wird ein Steueraufschub gewährt. Die Steuer wird sogar erlassen, wenn sich der Vorsorgenehmer während fünf vollen aufeinanderfolgenden Fiskaljahren ausserhalb Grossbritanniens niederlässt.

In der Schweiz sind bereits einige Vorsorgeeinrichtungen als QROPS anerkannt. Dies ermöglicht den versicherten Personen beim definitiven Verlassen von Grossbritannien einen steuerneutralen Transfer ihrer Vorsorgeguthaben. Grossbritannien ist bisher jedoch das einzige Land, das einen steuerneutralen Transfer von Vorsorgegeldern gestattet.

Regulierungsbehörden sind gefordert

Derartige Lösungen werden erst von einzelnen Pionieren im Vorsorgebereich systematisch entwickelt und angeboten. Klassische Schweizer Pensionskassen sind wegen der gesetzlichen Rahmenbedingungen noch zu wenig flexibel, um die Bedürfnisse der modernen Erwerbstätigen zu befriedigen. In den globalisierten Arbeitsmärkten ist deshalb das schweizerische berufliche Vorsorgesystem gefordert und muss sich weiter entwickeln.

Das Vorgehen von Grossbritannien kann hier wegweisend sein. Solche Vorstösse tragen zur Bildung von international tauglichen Vorsorgesystemen bei und fördern die globale Arbeitsteilung. Dies entspricht nicht nur den Bedürfnissen der Arbeitsgeber-, sondern auch der Arbeitnehmerschaft. Wichtigste Forderungen sind ein steuerneutraler Transfer von Vorsorgeguthaben oder aber die Möglichkeit, auch bei lokalen Arbeitsverträgen im Ausland in den Genuss von Versicherungsschutzleistungen aus Schweizer Vorsorgeeinrichtungen zu kommen.

Jörg Odermatt, CEO und Gründer PensExpert

Der obige Text spiegelt die Meinung des jeweiligen Kolumnisten wider. Die finanzen.net GmbH übernimmt für dessen Richtigkeit keine Verantwortung und schliesst jegliche Regressansprüche aus.

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