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Expertenkolumne 16.01.2020 15:42:36

Die optimale Geburtsvorbereitung

Kolumne

Wer sein Kind nicht auf der allgemeinen Abteilung des Spitals zur Welt bringen möchte und den Arzt, der bei der Geburt dabei sein soll, selber wählen will, sollte frühzeitig eine Zusatzversicherung abschliessen.

Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) verpflichtet die Versicherer seit März 2014, vollumfänglich sämtliche Kosten für die ärztliche Betreuung von Schwangeren zu übernehmen, jedoch erst ab der 13. Schwangerschaftswoche und nur bis zum 49. Tag nach der Geburt. Vollumfänglich heisst, dass in dieser Zeit sowohl der Selbstbehalt von 10 Prozent als auch die Anrechnung auf die Franchise der Krankenversicherung entfällt.

Treten jedoch bereits in der Frühschwangerschaft bis zur 13. Schwangerschaftswoche Komplikationen auf und sind zusätzliche Untersuchungen erforderlich, muss die Versicherte in dieser Zeit den Selbstbehalt und ihren Anteil der Franchise entrichten. Gleiches gilt für Medikamente und besondere Hilfsmittel, die vor und nach der Geburt nötig sein können, wie beispielsweise Stützstrümpfe oder eine Milchpumpe.

Die Kosten für die stationäre Entbindung, üblicherweise für vier Tage bei einer normalen Geburt und sieben Tage bei einem Kaiserschnitt, in einem Mehrbettzimmer der allgemeinen Abteilung in einem Vertragsspital oder Geburtshaus des Wohnkantons werden ebenfalls von der Grundversicherung getragen - auch ohne den Selbstbehalt, den Anteil der Franchise und die üblichen 10 Franken Selbstbeteiligung pro Spitaltag zu erheben.

Allerdings haben die Schwangeren in der Grundversicherung kein Recht, das Spital oder Geburtshaus, in dem sie entbinden möchten, frei zu wählen; sie dürfen sich nur für ein kantonales Vertragsspital entscheiden. Auch den Arzt, der bei der Geburt dabei sein soll, kann sich die Schwangere nicht selber aussuchen. Es sei denn, die Versicherte hat rechtzeitig vor Beginn der Schwangerschaft eine halbprivate, private oder flexible Spitalzusatzversicherung abgeschlossen. Dies sollte möglichst früh erfolgen, da manche Krankenversicherer bei Schwangerschaften eine Karenzzeit von bis zu einem Jahr nach Versicherungsbeginn anwenden. "Sollte es vorher zu einer Schwangerschaft kommen, werden keine Leistungen aus der Zusatzversicherung gezahlt", warnt Stephan Wirz, Mitglied der Geschäftsleitung der Maklerzentrum Schweiz AG.

Autor: Stephan Wirz, Mitglied der Geschäftsleitung der Maklerzentrum Schweiz AG

Stephan Wirz ist Mitglied der Geschäftsleitung der Maklerzentrum Schweiz AG, einer führenden Anbieterin von Versicherungslösungen im Privatkundenbereich.

Der obige Text spiegelt die Meinung des jeweiligen Kolumnisten wider. Die finanzen.net GmbH übernimmt für dessen Richtigkeit keine Verantwortung und schliesst jegliche Regressansprüche aus.

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